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Pressemitteilungen

Braunschweiger Zeitung, 17.05.2002:
Betrug durch Autodialer: Mehrere 100 Euro pro Sekunde

Wie kann man sich gegen Methoden der 0190-Anbieter wehren? - Im deutschen Recht gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung

Das Internet hat ein neues Rechtsproblem: Autodialer. Der Web-Surfer merkt erst mit der nächsten Telefonrechnung, dass er betroffen ist. Mehrere 100 Euro kann allein eine Sekunde dauernde Verbindung kosten. Häufig reicht auch nur der Vorgang des Einwählens aus, um die hohen Gebühren auszulösen. Es gebe aber Möglichkeiten, sich davor zu schützen, sagt der auf Internetfragen spezialisierte Braunschweiger Rechtsanwalt Thomas Holzhauer im Interview mit Redakteur Reiner Silberstein.

Was ist ein Autodialer und wie funktioniert er überhaupt?

Autodialer sind Programme, die von Anbietern im Netz unbemerkt auf den Computer des Verbrauchers installiert werden, und jede Einwahl ins Internet über teuere 0190-Rufnummern vornehmen. Anlass für die Entwicklung von Autodialern waren schnell und anonym funktionierende Zahlungssysteme.
Seit Anfang 2002 wurden die Obergrenzen für kostenpflichtige 0190-Rufnummern aber aufgehoben, so dass die Anbieter der 0190-Rufnummern die Preisobergrenzen selbst bestimmen können.

Warum sind die verantwortlichen Übeltäter so schwer dingfest zu machen?

Die Regulierungsbehörde vergibt die 0190-Rufnummern an die jeweiligen Netzbetreiber, so auch an die Deutsche Telekom. Die Netzbetreiber vergeben die 0190-Rufnummern weiter an andere Anbieter, die ihrerseits wiederum eine Weitervermietung vornehmen. Eine kaum nachvollziehbare Vergabekette entsteht.

Wie erkennt der PC-Nutzer, dass sich ein Autodialer auf seiner Festplatte installieren will?

Zunächst wird der Verwender zur Installation eines Programms aufgefordert, erhält aber keinen Hinweis über die Kosten oder findet eine für den Laien unverständliche Erklärung. Um eine Entscheidung zur Installation des Programms auszulösen, wird dem Verwender versprochen, dass er mit dem Programm zum Beispiel schneller surfen kann. In anderen Fällen installiert sich ein Autodialer selbstständig um vom Verwender unbemerkt im Hintergrund zu starten, wenn ein bestimmter Button geklickt wird.

Und wie lautet die deutsche Rechtslage dazu?

Im deutschen Recht gibt es weder ein 0190-Gesetz noch gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Problemkreis der Autodialer. Die vorliegenden Urteile zum Themenbereich Mehrwertdienste betreffen ausschließlich 0190-Telefonsexnummern.
Grundsätzlich schließt der Verwender einen Vertrag ab, wenn er über eine kostenpflichtige 0190-Rufnummer ins Netz geht. Sollte sich ein Autodialer unbemerkt vom Verwender installieren und eine Netzverbindung herstellen, kommt selbstverständlich kein rechtswirksamer Vertrag zustande. Der Verbraucher kann die Zahlung der Gebühren verweigern, soweit er über die Entstehung von Gebühren getäuscht oder nicht informiert wurde.
Der Verwender trägt immer dafür die Beweislast nachzuweisen, dass kein rechtsgültiger Vertrag mit dem Anbieter zustande gekommen ist.

Es gilt daher immer der Grundsatz: Der Verwender muss Beweise sichern! Dazu sollte zunächst der 0190-Autodialer auf Diskette oder CD-ROM gespeichert und ein Einzelverbindungsnachweis angefordert werden, damit festgestellt werden kann, welche 0190-Rufnummer die Kosten verursacht hat.

Wie kann man den finanziellen Schaden denn von vornherein verhindern?

Bei dem jeweiligen Telefonanbieter können auf Antrag alle Rufnummern, die mit 0190 oder 0193 beginnen, gesperrt werden. Auch hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Telefonrechnung auf einen bestimmten Geldbetrag zu begrenzen, der in einem Monat vertelefoniert werden kann.
Stets sollt man nie leichtfertig Programme bzw. Dateien herunterladen oder E-Mails öffnen, in jedem Fall aber entsprechende Hinweise genau durchlesen. Besteht der Verdacht, hinter dem Fenster befindet sich ein Autodialer, sollte das Internet sofort verlassen werden. Bei höheren Rechnungssummen sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

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Braunschweiger Zeitung, 15.06.2001:
Sendeprotokoll dient als Beweismittel

Amtsgericht Hannover fällt überraschendes Urteil

Von Thomas Holzhauer


Der Rechtsverkehr entdeckt das Medium Internet und E-Mail immer mehr für die Abwicklung ihrer Geschäfte. Dazu benötigen die Teilnehmer einen mit individueller Adresse ausgestatteten elektronischen Briefkasten, die sogenannte "Mailbox".
Zunehmend entstehen Streitigkeiten zu der Frage, ob der Empfänger überhaupt eine rechtserhebliche Nachricht oder gerade eine bestimmte Nachricht des Absenders - wie vom Empfänger behauptet - erhalten hat, berichtet der Braunschweiger Rechtsanwalt Thomas Holzhauer.
Das Amtsgericht Hannover (AG) hat mit Urteil vom 20.12.1999 (AZ 518 C 13916/99; rechtskräftig) die Frage wie folgt entschieden: Die per E-Mail erfolgte Zusendung einer rechtserheblichen Erklärung des Absenders kann anhand des Sendeprotokolls bewiesen werden. Bei dem Verfahren handelte es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit. Für die Beurteilung des Bestehens eines Sonderkündigungsrechts durch den Mieter war die Frage zu klären, ob der Vermieter zur Untervermietung sein Einverständnis gegenüber dem Mieter nachweislich verweigert hatte.
Die Beweislast traf hier den Mieter. Der Mieter sah sich vor die Frage gestellt, ob er die tatsächliche Übermittlung der behaupteten Erklärung seitens des Vermieters hätte gerichtsfest beweisen können. Zum Beweis seiner Behauptung legte der Mieter eine E-Mail mit einer entsprechenden Erklärung des Vermieters vor. Der Vermieter bestritt, eine solche E-Mail abgesandt zu haben.



Das AG Hannover war durch die Vorlage des Sendeprotokolls der E-Mail davon überzeugt, dass der Vermieter eine derartige E-Mail abgesandt haben muss. Das Sendeprotokoll gab Auskunft über den Zeitpunkt der Absendung der E-Mail durch den Vermieter und dem Zugang beim Mieter.
Grundsätzlich steht einer derartigen Entscheidung die Tatsache entgegen, dass trotz Protokollierung eines ordnungsgemäß erfolgten Zusendungvorgangs technisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachricht unlesbar ist oder überhaupt nicht den Empfänger erreicht. Deshalb hatte die Rechtssprechung bisher eine Beweisführung aufgrund eines Fax-Sendeprotokolls hinsichtlich des Nachweises des Zugangs abgelehnt.

Soweit ein Empfänger jedoch eine in sich schlüssige und vollständig wirkende E-Mail vorlegt, so das AG Hannover, ist nicht davon auszugehen, dass die E-Mail bedingt durch Übertragungsprobleme verfälscht wurde, sondern in der dem Gericht vorgelegten Form tatsächlich dem Empfänger zugesandt wurde.
Deshalb der Tipp: Grundsätzlich sollte beim Absenden rechtserheblicher Erklärungen auf die herkömmliche E-Mail-Technik verzichtet werden. Aufgrund der Anfälligkeit für Manipulationen handelt es sich um ein Beweismittel mit doch nur sehr eingeschränkter Beweiskraft. Sobald die elektronischen Dokumente dem Signaturverfahren unterworfen werden, wird die Beweiskraft gesteigert.

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Braunschweiger Zeitung, 20.04.2001:
Domainnamen werden zum beliebten Streitobjekt

Abmahnungswellen verunsichern Website-Betreiber: Rechtanwalt Thomas Holzhauer erläutert Verfahren und mögliche Folgen

Wieder überschwemmt eine Abmahnungswelle die Netzgemeinde: Die Scout Holding - Inhaberin von mindestens neun registrierten Marken mit der Bezeichnung "Scout" - versendet in jüngster Zeit verstärkt Abmahnungen mit dem Ziel, dass Domainnamen mit dem Wortbestandteil "Scout" von den jeweiligen Inhabern freigegeben werden müssen. Betroffen von der Abmahnwelle sind geschätzte 200 Domaininhaber - oft Betreiber von kleineren Websites, die schon aus Unsicherheit die Freigabe ihrer Domain zugunsten der Scout Holding erklären.
Der Braunschweiger Rechtsanwalt Thomas Holzhauer hat sich auf Internetrecht spezialisiert. Er erklärt, das Abmahnverfahren in Bezug auf Domainnamen.

Erster Schritt im Streitfall

"Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob er unlauter gehandelt hat", erläutert Holzhauer. "Darunter fällt Domain-Grabbing, wenn jemand dem Abmahner den Domainnamen vor der Nase weggeschnappt hat, um ihn für Verkaufs- oder Behinderungszwecke zu nutzen. Eine Abmahnung kann sich auch auf einen Begriff beziehen, der in Alleinstellung nicht kennzeichnungskräftig ist. Ebenso kann eine Abmahnung drohen, wenn mögliche Markenrechte des Abmahnenden durch die Verwendung des Namens berührt sind." Die Abmahnung stelle den ersten Schritt in wettbewerbs-, namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen dar, in denen es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gehe. Der Betroffene werde vom Abmahnenden dazu angehalten, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichte sich der Domaininhaber, dass er die entsprechende Domain freigibt und eine weitere Verwendung unterlässt. Die typische Abmahnung umfasse folgende Punkte: Beschreibung des Sachverhalts, rechtliche Begründung, Aufforderung zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens, Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens und die Androhung gerichtlicher Schritte.
Formal sei bei einer Abmahnung darauf zu achten, dass sie unterschrieben und der Betroffene der richtige Empfänger ist. Zudem muss der Abmahnende ausreichend zu erkennen sein. Der als Abmahnungsanlass herangezogene Sachverhalt muss hinreichend beschrieben sein.

"Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene zur Leistung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen ab 5.000 Mark", sagt Holzhauer. "Häufig werden Vertragsstrafen von mehr als 10.000 Mark vereinbart, damit im Wiederholungsfall die Streitigkeit vor den Kammern der Landgerichte ausgetragen werden kann."

Abmahnung ernst nehmen

Die Fristen in Abmahnungen seien in der Regel sehr kurz, da in derartigen Streitfällen grundsätzlich von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werde. "In der Praxis heißt das fünf bis 14 Tage. Der Betroffene muss aber in jedem Fall die Möglichkeit haben, rechtlichen Rat einzuholen."

Zum Inhalt einer Abmahnung gehöre immer auch die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung abgibt. "Erfolgt eine Abmahnung zu Recht, so muss der Betroffene die Kosten dafür tragen", erklärt Holzhauer. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Abmahnung aufgrund der geringeren Kosten im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren mehr im Interesse des Betroffenen liege.
Lässt der Betroffene die in der Abmahnung gesetzte Frist verstreichen, in dem er die Abmahnung ignoriert oder den Anspruch des Abmahnenden zurückweist, wird der Abmahnende beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht prüft in diesem Verfahren, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verstoß vorliegen und ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Werden beide Voraussetzungen durch das Gericht bejaht, wird ohne Anhörung des Betroffenen die Verfügung durch das Gericht binnen weniger Tage erlassen. Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden, selbst wenn der beschriebene Sachverhalt aus Sicht des Laien nicht schlüssig erscheint. Der Betroffene kann dreifach reagieren: die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten übernehmen, die Kosten nicht übernehmen oder beides verweigern. In jedem Fall sei es ratsam, sich vor einer Reaktion mit einem Rechtsanwalt als Fachmann zu besprechen.

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