U r t e i l e

Nebenkostenabrechnung / Abrechnungszeitraum - Verwendung der Formulierung in einem Formularmietvertrag: "die Betriebskosten ... sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per 1. April mit dem Mieter abgerechnet ..." (AG Peine, Urt. v. 13.01.2004, 16 C 118/04).

Soweit in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass die Nebenkostenabrechnung "jährlich per 1. April" abgerechnet werden soll, hat die Nebenkostenabrechnung den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zu erfassen bzw. auszuweisen.

Amtsgericht Peine
Geschäfts-Nr.: 16 C 118/04
Urteil vom 23.06.2004

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Peine (...) für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(...)

Tatbestand

Vom 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2003 war die Beklagte Mieterin der Wohnung der Kläger im ersten Geschoss des Hauses ... in ... . Aus diesem Mietverhältnis machen die Kläger Nachzahlung auf Nebenkosten in Höhe von 693,82 € geltend, nämlich für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von 638,79 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2003 hin Höhe von 55,03 €.

Die Parteien schlossen am 11. Dezember 2001 einen schriftlichen Mietvertrag, in welchem sie in § 3 Nr. 2 vereinbarten, "die Betriebskosten ... sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per 1. April mit dem Mieter abgerechnet ...".

Die Kläger stellen den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 693,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Betriebskostenabrechnungen nicht fällig sind, weil der mietvertraglich vereinbarte Abrechnungszeitraum nicht eingehalten sei. Hilfsweise wenden sie sich gegen den Verteilerschlüssel, welcher nicht nachvollziehbar sei und gegen die Höhe einzelner Nebenkostenpositionen, wegen der Einzelheiten wird auf den Klageerwiderung vom 7. April 2004, Blatt 3 bis 4 (Blatt 22 bis 25 der Akten) verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht die geltend gemachte Nebenkostennachforderung auf die Nebenkostenabrechnungen vom 8. April 2003 und vom 27. April 2003 in Höhe von insgesamt 693,82 € nicht zu, da die Kläger den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum nicht eingehalten haben.

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist über die Betriebskosten vom Vermieter jährlich abzurechnen, wobei es dem Vermieter grundsätzlich frei steht, welchen Abrechnungszeitraum er wählt, dass heißt er darf die Nebenkosten - wie vorliegend - kalenderjährlich abrechnen. Vorliegend haben die Parteien jedoch einen bestimmten Abrechnungszeitraum vereinbart, nämlich zum 1. April eines Jahres. Da die Vereinbarung eines Abrechnungszeitraumes vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres für den Mieter nicht nachteilig ist (§ 556 Abs. 4 BGB), ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung auch wirksam, so dass die Kläger der Abrechnung die Zeiträume 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 und 1. April 2002 bis 31. Januar 2003 hätten zugrunde legen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



HINWEIS: Auf Anraten des Berufungsgerichts (Landgericht Hildesheim) haben die Berufungskläger die Berufung zurückgenommen.

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Dialer: Kein Anspruch auf Telefonentgelte für Verbindungen, die von heimlich installierenden Dialer-Programmen verursacht werden (AG Braunschweig, Urt. v. 10.03.2004, 114 C 3753/03)

Amtsgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.: 114 C 3753/03
Urteil vom 10. März 2004

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Braunschweig (...) für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(...)

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, ihr sei eine Forderung der Firma T(...) GmbH & Co.KG (nachfolgend T(...) genannt) abgetreten worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 22.10.2002 über das Netz der T(...) über 190ger Nummern Verbindungen hergestellt und dort Dienstleistungen von Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.454,27 € entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.454,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2002 sowie 177,50 € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, auf ihrem Computer habe sich ein entsprechender 190ger-Dialer ohne ihr Wissen und Wollen installiert. Ein Hinweis auf die Höhe des Entgeltes bei dem Verbindungsaufbau sei nicht erfolgt. Es sei insofern kein Vertrag zwischen ihr und dem Mehrdienstleister zustande gekommen.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung.

Es erscheint schon fraglich, ob an die Klägerin wirksam die Forderung der Firma T(...) abgetreten wurde.

Ob auf Grund der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 zwischen der Firma T(...) und der Klägerin eine wirksame Abtretung erfolgt ist, erscheint zweifelhaft. Auf Grund der Abtretungsvereinbarung tritt die Firma T(...) die Forderung, die zum Inkasso übergeben werden an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung ab. Ob diese Abtretung hinreichen konkretisiert ist erscheint zweifelhaft. Eine abgetretene Forderung muss nicht ausdrücklich und im einzelnen aufgeführt sein. Sie muss jedoch hinreichend bestimmbar sein. Nach der Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma T(...) und der Klägerin ist Bedingung für eine Abtretung jedoch, dass die Forderung zum Inkasso übergeben wurde. Ob dieses der Fall war und wann eine Forderung zum Inkasso übergeben worden ist, ergibt sich aus der Abtretung nicht. Damit entfällt die Bestimmtheit der Abtretung. Ebenso Palandt BGB 61. Aufl. § 398 Anm. 14.

Selbst wenn eine wirksame Forderung an die Klägerin übertragen worden wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung. Ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung steht der Klägerin nur dann zu, wenn zwischen der Firma T(...) und der Beklagten wirksam ein Vertrag über ein Verbindungsaufbau zu einer 190ger Nr. zustande gekommen ist. Dass dieses der Fall gewesen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach der Behauptung der Beklagten hat sich auf ihrem Computer ein Dialer für die Anwahl einer 190ger Nummer installiert. Es dürfte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein, dass die unbemerkte Einwahl von 190ger Nummern auf den Computern technisch möglich ist. Der BGH hat in seiner zwischenzeitlich noch nicht veröffentlichten Entscheidung III ZR 96/03 entschieden, dass kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen besteht, die durch heimlich installierte Anwaltprogramme (sogenannte Dialer) erfolgt sind. (Pressemitteilung des BGH Nr. 27/2004).

Ungewöhnlich bei der Einzelverbindungsübersicht ist der Umstand, dass an mehreren Tagen wiederholt entweder in kurzen Zeitabständen von teilweise nur 5 Sekunden ein jeweiliger Verbindungsaufbau zu einem Mehrdienstleister erfolgt sein soll.

Darüber hinaus ergibt sich auch, dass die Klägerin nicht vortragen konnte, welche Leistungen tatsächlich durch den Mehrdienstleister erbracht worden sind. Insofern entsprechen die Gesamtumstände dafür, dass eine Verbindung auf Grund eines Dialers zustande gekommen ist. Wenn sich ein Dialer auf dem Computer der Beklagten installiert hat, so ist zwischen der Beklagten und der Firma T(...) kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, da die Beklagte keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat. Der Beklagten war nicht bewusst, dass sie bei Bestätigung des On-line-Betriebes ihres Computers eine Verbindung zu einer 0190ger Nummer herstellt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

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Messekauf / Widerrufsrecht eines Auftrages zur Lieferung eines Bausatzes für einen Heizkamin - 'Infa. 2002' und 'Bauen 2002' in Hannover als Freizeitveranstaltung (AG Helmstedt, Urt. v. 13.01.2004, 3 C 584/03 (3 C))

Bei den im Rahmen einer Messeveranstaltungen durchgeführten Messen 'Infa. 2002' und 'Bauen 2002' handelt es sich um Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 312 I Nr. 2 BGB (früher § 1 I Nr. 2 Haustürwiderufsgesetz).

Amtsgericht Helmstedt
Geschäfts-Nr.: 3 C 584/03 (3 C)
Urteil vom 13.01.2004

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Helmstedt (...) für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(...)

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, ihr sei eine Forderung der Firma T(...) GmbH & Co.KG (nachfolgend T(...) genannt) abgetreten worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 22.10.2002 über das Netz der T(...) über 190ger Nummern Verbindungen hergestellt und dort Dienstleistungen von Mehrdienstleistungen in Anspruch genommen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.454,27 € entstanden.

Die Klägerin beantragt,

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Restvergütung gem. § 649 S. 2 BGB.

Am 19.10.02 unterschrieb der Beklagte auf der Messe "Infa" in Hannover, auf der in den Hallen 21 und 22 die Ausstellung "Bauen 2002" stattfand, einen Auftrag zur Lieferung eines Bausatzes (ohne Montage) eines Heizkamins mit Verkleidung des Typs Gigant 700 zum Preis von 7.642,48 € wie Bl. 13 d. A. (...).

Diesen Vertrag mit der Klägerin "stornierte" der Beklagte mit seinem Schreiben vom 28.10.02 (...).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Auftrag um einen Werkvertrag handele, den der Beklagte nicht auf einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 I Nr. 2 a.E. BGB abgeschlossen habe.

Die Klägerin errechnet sich eine Forderung in Klaghöhe und beantragt deshalb,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.121,68 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 03.06.03 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er ist der Auffassung, seine zum Vertragsabschluss mit der Klägerin vom 19.10.02 führende Willenserklärung fristgerecht gem. § 312 I BGB widerrufen zu haben, da er davon ausgeht, dass es sich bei der genannten Messe um eine Freizeitveranstaltung im Sinne der genannten Norm handele.

Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag vom 19.10.02 um einen Kaufvertrag, und nicht um einen Werkvertrag handele.

Letztlich behauptet er,

er sei bei Abschluss des Vertrages auf der Messe über die tatsächlichen Möglichkeiten des Selbstaufbaus dieses Kaminofens getäuscht worden. Denn entgegen den Angaben des Mitarbeiters der Klägerin sei die Selbstmontage des Kaminofens eine anspruchsvolle und nicht schnell zu erledigende Tätigkeit, die fachliches Können, wie etwa das Verlegen und Verlöten von Rohren, erfordere. Über diese Aufstellungsschwierigkeiten der Kaminanlage sei er seinerzeit durch Verabreichung von Kaffee, Kuchen und Sekt getäuscht worden, da ihm das Aufstellen des Kaminofens als problemlos dargestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten keinerlei Zahlungsanspruch aus der "Stornierung" des Vertrages vom 19.10.02 auf der Messe "Infa 2002" in Hannover zu, da der Beklagte seine zum Vertragsabschluss führende Willenserklärung entweder wirksam gem. § 312 BGB widerrufen hat oder aber - sollte man der Rechtsauffassung zu § 312 BGB nicht folgen - deshalb nicht, weil die Klagforderung nicht schlüssig dargelegt ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem von den Parteien am 19.10.02 abgeschlossenen Vertrag lediglich um einen Kaufvertrag, so dass § 649 S. 2 BGB nicht greift.

Im Einzelnen:

I. Freizeitveranstaltung:

Bekanntlich setzt sich der Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 I Nr. 2 a.E. BGB aus einem subjektiv und einem objektiv zu beurteilenden Element zusammen. Subjektiv muss der Freizeitcharakter der Veranstaltung gegeben sein und objektiv muss diese Veranstaltung so organisiert sein, dass insbesondere der zeitliche und örtliche Ablauf der Veranstaltung oder der gewählte Ort der Veranstaltung es dem Verbraucher erschweren, sich den Kaufangeboten zu entziehen.

Hinsichtlich des Freizeitcharakters der Messe "Infa" wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung (...) Bezug genommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Messen "Infa 2002" und "Bauen 2002" jeweils getrennt abgehalten wurden oder nicht, da beide Messen auf demselben Gelände stattfanden und die Besucher der Messe "Infa 2002" auch jederzeit Zutritt zu den Hallen 21 und 22 hatten, in denen die Messe "Bauen 2002" abgehalten wurde. Folglich strahlte der Freizeitcharakter der Messe "Infa 2002" auch auf die Messe "Bauen 2002" aus. Aus diesem Grunde wurde offenbar auch dem Vortrag des Beklagten, ihm sei die Selbstmontage des Heizkamins unter Verabreichung von Kaffee, Kuchen und Sekt als problemlos dargestellt worden, nicht - ausdrücklich - entgegengetreten.

Ist danach das subjektive Element der Freizeitveranstaltung belegt, so gestaltet sich die Annahme des objektiven Elements vorliegend zugegebenermaßen schwieriger, zumal es in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verbrauchermessen - zumindest noch derzeit - unterschiedlich beurteilt wird. So wird teilweise die Freizeitveranstaltung auf die Fälle begrenzt, in denen durch geeignete Mechanismen die Schaffung von Abhängigkeiten und/oder Dankbarkeitsgefühlen erzeugt wird. Diese Mechanismen sollen nach dieser Auffassung bei Verbrauchermessen nicht greifen, da sich der Verbraucher hier jederzeit den Verkaufsbemühungen der Gegenseite entziehen könne.

Da sich aber Verbrauchermessen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten typischen Fallgruppen zur Freizeitveranstaltung zuordnen lasse, ist letztlich auf den gesetzgeberischen Zweck des § 312 BGB abzustellen.

Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Situationen, in denen er nach allgemeiner Lebenserfahrung besonders leicht gängigen Verkaufspraktiken erlegen ist. In den Schutzbereich der genannten Vorschrift fallen Veranstaltungen, deren Organisationsform die Distanz zum Verkäufer so abbauen, dass der Verbraucher zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen verleitet wird und dadurch letztlich der Gefahr der Überrumpelung ausgesetzt ist. Ebenso wie bei den typischen Freizeitveranstaltungen ist auch bei Verbrauchermessen/-schauen der Distanzabbau und die Gefahr der Überrumpelung dann gegeben, wenn die Veranstaltung nicht nur eine gelöste Freizeitstimmung schafft, sondern die Veranstaltung von ihrer Organisationsform her den Schwerpunkt auf die Bereiche Freizeit, Erholung und/oder Bildung legt, wodurch ihre gewerblichen Elemente mit der Folge in den Hintergrund gedrängt werden, dass Kaufangebote an den Besucher letztlich überraschend herangetragen werden. In dieser Form ist auch die Messe "Infa" organisiert. Das belegen auch die - unstreitigen - Bekundungen des Beklagten im Termin vom 13.01.04 (...). Danach fühlte er sich im Ergebnis vom Verkäufer der Klägerin überrumpelt.

Da danach der Beklagte seine zum Vertragsabschluss vom 19.10.02 führende Willenserklärung auf einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 I Nr. 2 BGB abgegeben hat, hat er diese mit seinem Schreiben vom 28.10.02 (...) wirksam widerrufen, so dass es an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fehlt. Folglich scheiden sowohl § 649 S. 2 BGB, als auch die §§ 280 und 281 BGB als Anspruchsgrundlagen aus.

II. Kaufvertrag:

Sofern der Rechtsauffassung zu I. nicht gefolgt werden sollte, entfällt ein Anspruch der Klägerin deshalb, weil es sich bei dem Vertrag vom 19.10.02 um einen schlichten Kaufvertrag und nicht um einen Werkvertrag handelt.

Ein Werkvertrag hat regelmäßig die Erstellung eines individuellen Werkes zum Gegenstand.

Vorliegend hat sich die Klägerin mit dem Vertrag vom 19.10.02 gerade nicht zur Herstellung eines solchen Werkes verpflichtet. Denn die Zusammensetzung der einzelnen Bausatzteile für den Heizkamin sollte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom Beklagten selbst vorgenommen werden. Dieser sollte das Werk letztlich selber erstellen.

Anders macht auch die Unterscheidung der Klägerin in ihrem Auftragsformular zwischen "Bausatz-Lieferung ohne Montage" und "Werkvertrag mit Montage" keinen Sinn. Auch die Klägerin geht selbstverständlich davon aus, dass ein Werkvertrag erst dann gegeben ist, wenn tatsächlich auch ein Werk errichtet wird.

Dagegen ist ein Bausatz regelmäßig noch kein Werk, da es sich dabei um Einzelteile handelt, die erst zu einem Werk zusammengesetzt werden müssen. So wird doch auch niemand ernstlich behaupten wollen, der Verbraucher schließe beispielweise bei "IKEA" regelmäßig Werkverträge ab, wenn er dort beispielweise einen Kleiderschrank erwirbt, den er zu Hause errichtet und aufstellt.

Werkvertragsrecht könnte für "Bausatz-Lieferungen" wohl allenfalls dann angenommen werden, wenn dieser Bausatz nicht nur "genormte", sondern tatsächlich auch auf die Belange des Verbrauchers zugeschnittene individuelle Teile enthält. Inwieweit das vorliegend der Fall sein soll, wird nicht dargelegt. Aus der Skizze (...) ergibt sich nicht, dass vorliegend für den Beklagten individuell herzustellende Bausatzteile vereinbart worden sein sollen.

Danach ist der zwischen den Parteien am 19.10.02 geschlossene Vertrag in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.03 (...) dem Kaufvertragsrecht zuzuordnen, so dass § 649 S. 2 BGB als Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Klägerin ausscheidet.

Da aber § 649 S. 2 BGB weiter greift als ein allgemeiner Schadensersatzanspruch nach den §§ 280, 281 BGB hat die Klägerin ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt.

Der - mögliche - Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin soll die erlittene Vermögenseinbuße infolge Vertragsstornierung durch den Beklagten nur ausgleichen. Vermögenseinbuße in diesem Sinne kann vorliegend nur der der Klägerin entgangene Gewinn sein. Dieser Gewinn ist aber nicht mit den ersparten Aufwendungen nach § 649 S. 2 BGB identisch. Er ist geringer, da anteilig Fixkostenpositionen wie Personal- und Verwaltungsaufwand mit zu berücksichtigten sind. Wie hoch diese Positionen sind, vermag das angerufene Gericht mangels vereinzelten Vortrages nicht zu beurteilen, da es insoweit allgemein gültige Erfahrenssätze nicht gibt. Dieses Kostenposition sind nämlich von Branche zu Branche unterschiedlich.

Insgesamt war danach die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11 und 711 S. 1 ZPO.

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